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Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit Soziale Unternehmen

Was bedeutet Gemeinnützigkeit?

Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verfolgt eine „Körperschaft (…) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das Finanzamt, mit dem die Satzung des Vereins oder der Gesellschaftsvertrag frühzeitig abgestimmt werden sollte! Welche Bereiche als „Förderung der Allgemeinheit“ anerkannt werden ist § 52 Abs. 2 AO zu entnehmen:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. die Förderung der Religion;
  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  5. die Förderung von Kunst und Kultur;
  6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  10. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  14. die Förderung des Tierschutzes;
  15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  20. die Förderung der Kriminalprävention;
  21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Welche Vorteile bzw. Nachteile ergeben sich aus der Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützige NPOs haben gegenüber gewinnorientierten Betrieben den Vorteil, keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer zahlen zu müssen. Außerdem können Spenden leichter generiert werden, da gemeinnützige NPOs Spendenquittungen ausstellen dürfen. Auch sind die Pflichten hinsichtlich Haftung und Rechnungslegung weniger streng als im Marktsektor. Neben den Vorteilen der Gemeinnützigkeit, sind allerdings auch Nachteile zu benennen. So haben gemeinnützige NPOs eine vermehrte Nachweispflicht und müssen dieser durch jährliche Berichte an das Finanzamt nachkommen. Zudem muss die Verwendung von Mitteln unmittelbar und zeitnah, d.h. im gleichen Jahr, erfolgen. Wird ein Verstoß der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt festgestellt, kann diese rückwirkend aberkannt werden und eine Steuernachzahlung zur Folge haben. Auch eine Gewinnausschüttung an Gesellschafter durch das Gebot der Selbstlosigkeit ist nicht möglich, weshalb viele Finanzierungsformen von vornherein wegfallen.

Welche Rechtsformen kommen für eine Gemeinnützigkeit in Frage?

Um diese Frage zu beantworten, gilt es die existierenden Rechtsformen mit Hilfe des Modells der „Dreisektorenwelt“ kurz zu skizzieren. Betriebe, die ihre Ware oder Dienstleitung am freien Markt anbieten und primär auf Gewinnerwirtschaftung ausgelegt sind, gehören zum Marktsektor. Sie sind häufig als AG, GmbH, KG und OHG organisiert. Der öffentliche Sektor, bestehend aus dem Bund, den Ländern und Gemeinden, stellt die Körperschaft des öffentlichen Rechts dar und garantieren eine (soziale) Infrastruktur für die Bürger des Staates. Der dritte Sektor, auch Non-Profit-Sektor genannt, umfasst die privaten, d.h. nicht staatlichen Organisationen, die keine primären Gewinnerzielungsabsichten haben. Sie weisen zumeist das besondere Merkmal der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO auf und sind i.d.R als e.V.(§§ 21 – 53, 55 – 79 BGB), gGmbH (§§ 1 – 86 GmbHG), Genossenschaft(§§ 1 – 165 GenG ) oder Stiftung (§§ 80 – 88 BGB) organisiert. Um die passende Rechtsform zu finden ist es ratsam, die Industrie- und Handelskammer, Unternehmensberater oder Anwälte in die Überlegungen mit einzubeziehen.