Venture Capital - Beteiligungsprozess - Definition und Erläuterung

 

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Teil 1: Venture Capital und der Beteiligungsprozess

In dieser Reihe zum Thema Venture Capital geben wir einen Überblick über die Finanzierung von Unternehmen mit Wagniskapital. Die Beiträge richten sich daher in erster Linie an Gründer, die sich frühzeitig mit der Unternehmensfinanzierung durch Venture Capital auseinandersetzen wollen, und solche, die eine konkrete Finanzierung für ein bereits funktionierendes Geschäftsmodell suchen.
In diesem ersten Teil der Artikelreihe erläutern wir zunächst den Begriff Venture Capital sowie den Prozess der Beteiligung eines Investors.

Bedeutung von Venture Capital

Der englische Begriff Venture Capital bedeutet im Deutschen „Wagnis- oder Risikokapital“. Die Venture Capital Finanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Investor ohne Stellung von Sicherheiten durch das zu finanzierende Unternehmen langfristig (grundsätzlich für eine Zeitdauer von drei bis sieben Jahren) zur Finanzierung des Unternehmens in Form von haftendem Eigenkapital bereit erklärt. Anders als bei einer typischen Bankenfinanzierung, die Gründern in der frühen Phase des Unternehmens mangels Sicherheiten regelmäßig nicht zur Verfügung steht, ist das finanzierte Unternehmen damit grundsätzlich nicht zur Rückzahlung oder Verzinsung des Investments verpflichtet. Die Rendite erwirtschaftet der Investor vielmehr in dem Zeitpunkt, in dem er entweder seine Beteiligung wieder veräußert (sog. Exit) oder – wenn es sich um einen strategischen Investor handelt – das (gesamte) Unternehmen in seinen Konzernverbund übernimmt. Der Investor teilt somit letztlich mit den Gründern die Chancen und Risiken der Unternehmensentwicklung. In der Regel sind in einer ersten Finanzierungsrunde, also bei dem erstmaligen Einstieg eines Investors, Beteiligungsquoten des Investors zwischen 15% und 35% üblich.


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Als Alternative oder Ergänzung zur Eigenkapitalfinanzierung kommen auch mezzanine Finanzierungsinstrumente wie Nachrangdarlehen, Wandel- und Optionsanleihen, Genussrechte und stille Beteiligungen in Betracht (auch Venture Debt genannt). Man spricht diesbezüglich von nachrangigen Finanzierungsformen, wenn das zur Verfügung gestellte Kapital im Falle einer Insolvenz des finanzierten Unternehmens erst nach vollständiger Befriedigung aller übrigen (nicht nachrangigen) Gläubiger und vor Befriedigung der Eigenkapitalgeber zurückgezahlt werden darf. Die nachrangigen mezzaninen Finanzierungsformen haften damit im Falle der Insolvenz auf einer Ebene zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, was den Begriff mezzanine (ital. mezzo = dazwischen) erklärt. Die Nachrangigkeit wird dabei durch besondere vertragliche Absprachen hergestellt, die auch dazu führen können, dass das zur Verfügung gestellte Kapital im Sinne einer Mischfinanzierungsform steuerlich wie Fremdkapital und handelsbilanziell wie Eigenkapital behandelt wird.

Der Beteiligungsprozess

Ist die Kontaktaufnahme mit dem Investor erfolgt und erstes Interesse des Investors geweckt, kommt es zunächst zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (sog. Non-Disclosure Agreement (NDA)), die im Grundsatz sicherstellen soll, dass die im Rahmen des Beteiligungsprozesses ausgetauschten Informationen nicht für andere Zwecke als die Umsetzung der Beteiligung verwandt werden. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung enthält oftmals auch bereits Exklusivitätsregelungen, wonach es den Gründern untersagt ist, für einen bestimmten Zeitraum Beteiligungsgespräche mit anderen Investoren zu führen.

Anschließend macht sich der Investor ein vertieftes Bild vom Management-Team und dem Businessplan bzw. dem Geschäftsmodell und prüft erste Informationen über das Unternehmen. Nur wenn alle diese Aspekte überzeugen, insbesondere auch das Management-Team, wird der Investor den Prozess weiter betreiben. Die Bedeutung des Management-Teams kann dabei nicht genug hervorgehoben werden. Spricht man bei Immobilieninvestitionen von den drei „L“ (Lage, Lage, Lage), so spricht man bei Venture Capital Investitionen von den drei „M“ (Management, Management, Management).

Will der Investor den Prozess weiter betreiben, kommt es in der Regel zum Abschluss eines Term Sheets (auch Head of Terms, Letter of Intent (LOI), Memorandum of Understanding (MoU) und Absichtserklärung genannt), in dem die wesentlichen Eckpunkte der angestrebten Beteiligung des Investors festgehalten werden, insbesondere die wirtschaftlichen und rechtlichen Eckpunkte. Da der Investor zu diesem Zeitpunkt noch keine ihn zufriedenstellende Prüfung des zu finanzierenden Unternehmens vorgenommen hat, erfolgt der Abschluss des Term Sheets in aller Regel unter dem Vorbehalt einer den Investor zufriedenstellenden Prüfung der wirtschaftlichen, steuerlichen, finanziellen und rechtlichen Situation des Unternehmens (sog. Due Diligence Prüfung).

Nach Durchführung einer solchen den Investor zufriedenstellenden Due Diligence Prüfung werden dann üblicherweise ein Beteiligungsvertrag, eine Gesellschaftervereinbarung, ein neuer Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerdienstverträge sowie ggf. zusätzliche (Finanzierungs-)Verträge verhandelt. Auf der Basis dieser Verträge wird der Investor dann am Unternehmen beteiligt.
Da der Investor als Gesellschafter des Unternehmens ein originäres Eigeninteresse am Unternehmenserfolg hat, steht er den Gründern und dem Management regelmäßig auch als Rat- und Ideengeber zur Verfügung. Man spricht vor diesem Hintergrund auch gerne von sog. smart money, das der Venture Capital Investor zur Verfügung stellt. Insbesondere bei dem Einstieg eines strategischen Investors kommt es dann häufig auch zu Verträgen zwischen dem strategischen Investor und dem finanzierten Unternehmen, durch deren Umsetzung erkannte Synergien gehoben werden sollen.

Nach einer Beteiligungsdauer von etwa drei bis sieben Jahren steigt ein Finanzinvestor regelmäßig wieder als Gesellschafter aus dem Unternehmen aus, um durch den Verkauf der Beteiligung seine Renditeerwartung von regelmäßig 30 bis 40% p.a. zu erfüllen. Neben der Durchführung eines klassischen Verkaufs und eines Börsenganges kommt insoweit immer auch der Rückverkauf an die Gründer in Betracht (sog. Buy back). Die Beteiligungsdauer bei der Beteiligung über Family Offices ist oftmals länger, was u.a. auf das eher langfristige Denken von Unternehmerfamilien zurückzuführen ist. Bei der Finanzierung durch einen strategischen Investor steht am Ende des Prozesses gegebenenfalls auch der Exit der Gründer durch den vollständigen Verkauf sämtlicher Anteile an dem finanzierten Unternehmen an den strategischen Partner.


 

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Über den Autor

Dr. Patrick Flesner ist Partner von CBH Rechtsanwälte und auf die Begleitung von Venture Capital Transaktionen spezialisiert. Er hat umfangreiche Erfahrung bei der Beratung von Finanzinvestoren, strategischen Investoren, Gründern und Startups. Weitere Information zu Herrn Dr. Flesner finden Sie hier.

 

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