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5. August 2026, 13:20 :: Aktuelle Trends | Allgemein | Community | Digitalisierung | Startups
Autor: Gastautor
Seit dem 28. Juni 2025 ist es offiziell – und dennoch haben viele Unternehmen in Deutschland noch nicht reagiert. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist in Kraft getreten und macht barrierefreie Websites und digitale Dienstleistungen für weite Teile der Privatwirtschaft zur gesetzlichen Pflicht. Was lange als Thema für öffentliche Stellen galt, betrifft seit Juni 2025 auch Online Shops, E-Commerce-Anbieter, Messenger-Dienstleistungen, Bankdienstleistungen und viele weitere Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer als Unternehmen seine Website noch nicht barrierefrei gestaltet hat, handelt ab sofort rechtswidrig. Robin Oehler, der professionelle WordPress-Websites für KMU entwickelt und betreut, erklärt, was das BFSG konkret bedeutet – und welche Schritte jetzt unmittelbar notwendig sind.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG setzt den European Accessibility Act – kurz EAA – als EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben. Verbraucherinnen und Verbraucher mit eingeschränktem Seh-, Hör- oder motorischem Vermögen sollen digitale Produkte und Dienstleistungen gleichberechtigt nutzen können – ohne Barrieren, die sie von Informationen, Käufen oder Kontakt ausschließen.
Die technische Grundlage bildet die Norm EN 301 549, die die Anforderungen an barrierefreie Informationstechnologie definiert und im Wesentlichen auf den WCAG 2.1 Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) auf Konformitätsstufe AA basiert. Wer in Deutschland eine BITV 2.0-konforme Website betreibt, ist bereits auf dem richtigen Weg – aber BITV 2.0 galt bisher primär für öffentliche Stellen. Das BFSG weitet diese Vorgaben nun auf den privaten Sektor aus.
Konkret erfasst das BFSG Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf dem Markt bereitgestellt werden. Für Produkte, die bereits vor diesem Datum im Verkehr waren, gilt eine Übergangsfrist bis 2030. Bei Webseiten und digitalen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt jedoch: Wer neue Inhalte, Änderungen oder Relaunches veröffentlicht, unterliegt ab sofort den vollen Barrierefreiheitsanforderungen.
Eine der häufigsten Fragen lautet: Gilt das BFSG für mein Unternehmen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle Hersteller, Händler und Dienstleister, die die definierten Produkte und Dienstleistungen anbieten – darunter fallen E-Commerce-Websites und Online Shops, Webshops im B2C-Bereich, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen, Messenger-Dienstleistungen sowie E-Book-Lesegeräte und zugehörige Software.
Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen. Als Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro aufweist. Wer diese Schwellenwerte unterschreitet, ist von den Vorgaben des BFSG befreit – allerdings nur dann, wenn tatsächlich beide Kriterien erfüllt sind.
Für alle anderen Unternehmen – also den Großteil des deutschen Mittelstands – gilt die Pflicht. Wer Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und die Kleinstunternehmensschwelle überschreitet, muss seine Websites und digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt dazu Informationen und Praxishilfen bereit – aber die Umsetzung liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Unternehmens.
„Viele Unternehmen wissen noch nicht einmal, ob sie betroffen sind. Das ist das eigentliche Problem. Nicht Unwilligkeit, sondern fehlende Information. Wer mehr als zehn Mitarbeiter hat und einen Online-Shop oder digitale Dienstleistungen anbietet, sollte jetzt handeln – nicht auf eine FAQ der Bundesfachstelle warten.“
Barrierefreie Websites sind keine ästhetische Entscheidung, sondern eine technische Anforderung mit konkreten Prüfkriterien. Die EN 301 549 und die ihr zugrunde liegenden WCAG-Grundlagen definieren vier Prinzipien, die alle digitalen Inhalte erfüllen müssen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – kurz zusammengefasst unter dem Begriff POUR.
In der Praxis bedeutet das: Alle Bilder auf Webseiten benötigen beschreibende Alternativtexte, damit Menschen mit Sehbehinderungen die Inhalte über Screenreader erfassen können. Alle Videos und Audioinhalte brauchen Untertitel oder Transkripte in Sprache. Die Navigation muss vollständig per Tastatur bedienbar sein – ohne Maus, ohne Touch. Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund müssen definierte Mindestwerte erfüllen. Formulare müssen korrekt beschriftet sein, damit Assistenztechnologien sie interpretieren können. Und die Website muss so strukturiert sein, dass Screenreader die Inhalte in logischer Reihenfolge vorlesen können – mit korrekter Überschriftenhierarchie und semantisch sauberem HTML.
Dazu kommt die Erklärung zur Barrierefreiheit: Das BFSG verlangt von betroffenen Unternehmen eine veröffentlichte Erklärung auf ihrer Website, die den aktuellen Konformitätsstand dokumentiert, bekannte Einschränkungen transparent benennt und einen Kontaktweg für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Fragen oder Hinweisen zur Barrierefreiheit bereitstellt.
Wer seine Website einem strukturierten Check unterzieht, findet in den meisten Fällen dieselben wiederkehrenden Probleme. Fehlende Alt-Texte auf Bildern sind der häufigste Verstoß – und gleichzeitig einer der einfachsten zu beheben. Zu geringe Farbkontraste sind ebenfalls weit verbreitet: Was im Design modern wirkt, ist für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen schlicht unlesbar und verstößt gegen die Vorgaben der EN 301 549.
Nicht tastaturnavigierbare Elemente – Menüs, Buttons, Formulare oder interaktive Anwendungen, die ausschließlich mit der Maus bedienbar sind – schließen Menschen mit motorischen Einschränkungen vollständig aus. Fehlende Sprachauszeichnung im HTML, Videos ohne Untertitel und semantisch inkorrekte Seitenstrukturen komplettieren das typische Fehlerbild auf Webseiten, die ohne Barrierefreiheit im Blick entwickelt wurden.
Im E-Commerce und bei Online Shops kommen spezifische Anforderungen hinzu: Produktbeschreibungen müssen für Screenreader zugänglich sein, Check-in-Automaten und Self-Service-Terminals unter die EN 301 549 fallen, und Bestellprozesse müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen sie vollständig und selbstständig abschließen können.
Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme. Automatisierte Tools wie WAVE, axe DevTools oder der Lighthouse-Audit in Chrome liefern in wenigen Minuten eine priorisierte Liste der gravierendsten Verstöße auf der eigenen Website. Kein Tool ersetzt eine manuelle Prüfung – aber als Einstieg sind diese Tools praktisch und kostenlos verfügbar.
Auf Basis dieser Analyse folgt die technische Korrektur in Prioritätsstufen: zuerst die Punkte mit dem höchsten Einfluss und dem geringsten Aufwand – Farbkontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Tastaturnavigation. Dann die strukturellen Korrekturen – HTML-Semantik, Überschriftenhierarchie, Sprachauszeichnung. Abschließend die Inhaltsebene – Videos, Dokumente, PDFs, Übersetzungen für mehrsprachige Angebote.
Parallel dazu muss die Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt und auf der Website veröffentlicht werden – mit einem funktionierenden Kontaktweg und einem realistischen Zeitplan für die Behebung noch offener Punkte.
Für WordPress-Websites gilt: Das CMS selbst ist eine solide Basis – vorausgesetzt, das Theme und die eingesetzten Plugins sind barrierefreiheitstauglich. Viele Standard-Themes und Baukasten-Plugins erzeugen strukturelle Barrieren, die sich nicht durch nachträgliche Korrekturen beseitigen lassen. Wer auf robusten Grundlagen aufbaut, hat deutlich weniger Aufwand bei der Umsetzung der BFSG-Anforderungen.
Barrierefreiheit ist dabei keine einmalige Aufgabe, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Neue Inhalte, geänderte Seiten und neue Funktionen müssen laufend auf Konformität geprüft werden. Wer das nicht intern abdecken kann, findet bei Robin Oehler einen Ansprechpartner für WordPress-Wartung und proaktiven Support – der nicht erst auf Probleme reagiert, wenn sie aufgetreten sind, sondern Websites dauerhaft technisch auf dem aktuellen Stand hält und dabei rechtliche Vorgaben wie das BFSG fest im Blick behält.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit Juni 2025 in Kraft. Wer als Unternehmen Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und die Kleinstunternehmensschwelle überschreitet, ist zur Umsetzung verpflichtet. Barrieren auf Webseiten zu beseitigen ist dabei nicht nur eine rechtliche Anforderung – es ist auch eine Frage des Respekts gegenüber den rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland, die das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Wirtschaftsleben haben. Unternehmen, die jetzt handeln, erfüllen nicht nur ihre Pflicht – sie machen ihre Online-Präsenz besser, zugänglicher und nutzbarer für alle.