Impressumspflicht 2026: Was sich durch den Wechsel von § 5 TMG zu § 5 DDG wirklich ändert

25. August 2026, 16:01 :: Allgemein | Startups

Autor: Gastautor

Ein Gesetz ändert seinen Namen. Kaum jemand merkt es. Trotzdem geistert die alte Version weiter durchs Netz – in Vorlagen, in Ratgebern, sogar in Rechtsberatungen.

Genau das ist mit § 5 TMG passiert.

Ein stiller Wechsel

Seit Mai 2024 gilt nicht mehr das Telemediengesetz, sondern das Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG. Die Pflicht zum Impressum steht jetzt in § 5 DDG statt in § 5 TMG.

Klingt nach Formsache. Ist es auch – fast.

Viele Gründer:innen haben ihr Impressum vor Jahren einmal aufgesetzt. Danach nie wieder angeschaut. Wer heute noch „gemäß § 5 TMG“ schreibt, zitiert ein Gesetz, das es offiziell nicht mehr gibt. Das macht ein Impressum nicht automatisch ungültig. Aber es ist ein Warnsignal: Diese Seite wurde lange nicht geprüft.

Und geprüft werden sollte sie. Fehlerhafte Impressen zählen zu den häufigsten Anlässen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im deutschen Onlinegeschäft. Nicht, weil das Gesetz besonders streng wäre. Sondern weil es leicht zu übersehen ist.

Was sich wirklich geändert hat – und was nicht

Kurzfassung: inhaltlich fast nichts, formal einiges.

Das DDG hat das TMG im Zuge der Anpassung an den europäischen Digital Services Act abgelöst. Die Grundpflichten aus dem alten § 5 TMG wurden praktisch unverändert in § 5 DDG übernommen. Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit, Vertretungsberechtigte – all das bleibt Pflicht.

Was sich ändert, ist der Rahmen drumherum. Das DDG ist Teil eines größeren europäischen Regelwerks, das digitale Dienste insgesamt stärker in die Pflicht nimmt. Für die klassische Unternehmens-Website betrifft das vor allem die Bezeichnung, nicht den Inhalt deines Impressums.

Heißt konkret: Wer sein Impressum jetzt nicht anpasst, riskiert nichts Dramatisches. Ein Gericht wird nicht allein wegen der falschen Paragrafenangabe ein Bußgeld verhängen. Aber es wirkt nachlässig. Und nachlässig ist selten das, was ein junges Unternehmen ausstrahlen möchte – gerade dann nicht, wenn Investor:innen oder größere Kund:innen sich die Website genauer ansehen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Detail, das immer wieder auffällt: Selbst professionelle Rechtsberatungen zitieren teils noch § 5 TMG, obwohl die Antwort inhaltlich korrekt ist. Die Substanz stimmt, die Quelle nicht mehr ganz. Das zeigt: Die Umstellung ist an vielen Stellen einfach untergegangen. Kein Grund zur Panik – aber ein guter Anlass, die eigene Seite einmal durchzugehen.

Was das konkret für dein Impressum bedeutet

Ein rechtssicheres Impressum nach § 5 DDG braucht weiterhin:

  • vollständigen Namen oder Firmenbezeichnung
  • eine ladungsfähige Anschrift – kein Postfach, kein loser Briefkasten
  • eine funktionierende Kontaktmöglichkeit
  • bei UG oder GmbH: die vertretungsberechtigte Person

Der Begriff „ladungsfähige Anschrift“ ist dabei der Punkt, an dem die meisten Fehler entstehen. Es reicht nicht, irgendeine Adresse einzutragen. Gerichtliche und behördliche Post muss dort tatsächlich zugestellt werden können. Ein Postfach erfüllt das nicht. Eine c/o-Adresse nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Wer das genauer verstehen möchte: Teeberg hat dazu einen ausführlichen Leitfaden veröffentlicht, der erklärt, welche Adressform wirklich zulässig ist – und welche nur so aussieht.

Häufige Fehler bei der Umstellung

Vier Muster tauchen immer wieder auf.

Erstens: die veraltete Gesetzesnennung. „Gemäß § 5 TMG“ ist juristisch nicht mehr präzise. Kein Weltuntergang, aber ein Makel, der sich in fünf Minuten beheben lässt.

Zweitens: die Verwechslung von Postanschrift und ladungsfähiger Anschrift. Beide klingen ähnlich. Rechtlich sind sie es nicht. Nur Letztere reicht fürs Impressum.

Drittens: die Impressumspflicht auf Social Media wird schlicht vergessen. Wer geschäftlich auf Instagram oder TikTok aktiv ist, braucht dort ebenfalls ein Impressum – meist über einen Link in der Bio.

Viertens: das Impressum ist zwar vorhanden, aber schwer zu finden. Zwei Klicks sind die Faustregel. Alles darüber hinaus gilt als „versteckt“ – und das kann rechtlich problematisch werden.

Checkliste: Ist dein Impressum DDG-konform?

Fünf Fragen, ehrlich beantwortet:

  • Steht noch „§ 5 TMG“ im Text? Dann ändern.
  • Ist die angegebene Adresse wirklich ladungsfähig – oder nur eine Postadresse?
  • Sind Name, Kontakt und Vertretungsberechtigte vollständig?
  • Ist das Impressum mit ein bis zwei Klicks erreichbar?
  • Existiert ein Impressum auch auf den geschäftlich genutzten Social-Media-Profilen?

Wer bei einer dieser Fragen zögert, sollte kurz nachschauen. Fünf Minuten Kontrolle sind günstiger als eine Abmahnung – und meistens auch schneller erledigt, als man denkt.

Fazit

Der Wechsel von TMG zu DDG ist im Kern eine Umbenennung. Trotzdem lohnt sich der Blick ins eigene Impressum. Nicht, weil sich die Pflichten radikal verändert hätten. Sondern weil ein Impressum, das seit Jahren niemand angefasst hat, selten ganz fehlerfrei ist.

Ein Nachmittag reicht meistens, um das zu klären. Danach ist Ruhe – bis zur nächsten Gesetzesreform.


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